IDUS Consulting
IDUS SCHÜTZT WERTE UND WAHRT INTERESSEN
 
 

 

IMPRESSUM

Verantwortlich für den Inhalt dieser Website:

IDUS CONSULTING e.K.
Sitz: D- 86830 Schwabmünchen, Schrannnenplatz 9 
HRA: 16057
Inhaber: H. Mayer

Post: Postfach 11 03, D- 86845 Großaitingen    
Telefon ++49 8232 959 789- 0
Telefax ++49 8232 959 789- 14 

EMail:

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Haftungsausschluss
Die IDUS CONSULTING e.K., Inhaber Stefan Mayer, stellt die Inhalte dieser Internetseiten mit großer Sorgfalt. Die Angaben dienen dennoch nur der unverbindlichen allgemeinen Information. 

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C Copyright 2007-2009

Der Inhalt der IDUS CONSULTING Website ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Der Name IDUS ist patentrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten.

 

Datenschutz

Grundsätzliches:
Der Schutz Ihrer Daten ist der IDUS CONSULTING e.K., im folgenden IDUS, ein wichtiges Anliegen. Diese Erklärung stellt Art und Weise dar, wie IDUS mit personenbezogenen Daten im Internet umgeht, welche Informationen IDUS sammelt und auswertet, wie diese Informationen verwendet werden und mit wem IDUS sie austauscht.

Verwendung und Zweckbindung persönlicher Daten:
Das Sammeln personenbezogener Daten über die IDUS- website unterliegt stets der Kundenzustimmung. So entscheidet der Kunde, ob er IDUS z.B. bei einer Registrierung oder Anfrage diese Daten bekannt geben möchte. Überlassene Daten werden zu Anfragen, Auftragsbearbeitung oder zur Service- und Produktverbesserung eingesetzt.

Datenübermittlung an Dritte:
Übermittlungen an Dritte erfolgen durch IDUS nur mit ausdrücklicher Kundenzustimmung. Ausnahme- eine Weitergabe ist durch nationale bzw. europäische Rechtsvorschriften legitimiert.

 

Allgemeine Geschäftsbedingen gültig ab 2009

I. Allgemeine Geschäftsbedingen für den Geschäftsbereich Inkasso

1. Auftragsumfang
1.1 Der Auftragnehmer, die IDUS CONSULTING e.K., folgend IDUS genannt, übernimmt das außergerichtliche Verfahren in Vollmacht des Auftraggebers für fällig- unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen.

1.2 Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten der IDUS, die in Art und Umfang der Ausführung IDUS vorbehalten sind:

  • EDV- gestützte Forderungskontoführung
  • Übermittlung bonitätsrelevanter Informationen an Auskunfteien, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist
  • telefonischer Kontakt mit dem Schuldner, soweit Rufnummer bekannt und ermittelbar
  • Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
  • Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
  • Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
  • Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen in Betrugsfällen
  • Durchführung des gerichtlichen automatisierten Mahnverfahrens, ggf. über Vertragsanwälte
  • Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

1.3 Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen. Erfolgt die Auftragserteilung elektronisch, sind diese Unterlagen erst nach Aufforderung der IDUS vorzulegen.

2. Inkassokosten
2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind laut dem unter Ziff. 2.7 genannten Tarifen bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner an Erfüllung statt als Verzugsschaden des Auftraggebers belastet und werden mit den ersten Geldeingängen des Schuldners beglichen. D.h., zahlt der Schuldner, werden zunächst die entstandenen Inkassokosten der IDUS beglichen, alle weiteren Geldeingänge dienen ausschließlich der Befriedigung des Auftraggebers.

2.2 Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftrageber ein Vergleich durch die IDUS vermittelt, so kann IDUS Vergleichskosten laut geltendem Tarif berechnen. Diese erhöhen grundsätzlich die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner.

2.3 Bestrittene Forderungen darf IDUS nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieses durch den Auftraggeber jedoch nicht mitgeteilt wurde, belastet IDUS dem Auftraggeber eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10,00 % der übergebenen Hauptforderung, mindestens 35,00 EUR, maximal 600,00 EUR zzgl. der ges. MwSt.

2.4 Sollte sich im Rahmen der Tätigkeit der IDUS herausstellen, dass die vom Auftraggeber übergebene außergerichtliche Forderung unberechtigt oder bereits tituliert ist, so belastet IDUS dem Auftrageber eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 10,00 % der übergebenen Hauptforderung, mindestens 35,00 EUR, maximal 600,00 EUR zzgl. der ges. MwSt.

2.5 Bereits titulierte Forderungen kann IDUS weiterbearbeiten. Dafür belastet die IDUS dem Auftraggeber eine Inkassokostenpauschale in Höhe von 30,00 % auf alle eingehenden Zahlungen, mindestens jedoch 50,00 EUR zzgl. der ges. MwSt. je titulierter Forderung.

2.6 Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten der IDUS (Punkt 9 der AGB), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung der IDUS, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

2.7 Für die Leistung der IDUS gilt die folgende Tariftabelle:
Erfolgreiche Realisierung von Forderungen:
  • für Auftraggeber kostenfrei (Inkassokosten trägt an Erfüllung statt der Schuldner)
  • Abschluss wegen Nicht-Erfolg (außergerichtlich): 15,00 EUR
  • Abschluss, weil bestrittene Forderung: 10% der Hauptforderung als Erfolgsprovision (mind. 35,00 EUR, max. 500,00 EUR)
  • Abschluss, weil unberechtigte Forderung: 10% der Hauptforderung als Erfolgsprovision (mind. 25,00 EUR, max. 500,00 EUR)
  • Forderung mit Titel: 30% der Hauptforderung als Erfolgsprovision zzgl. 50,00 EUR (Einstellgebühr)
  • Preise gelten je Forderung und netto zzgl. der ges. MwSt.

3. Abtretung von Erstattungsansprüchen an Zahlung statt
3.1 Der Auftraggeber tritt die ihm durch die Tätigkeit der IDUS zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen den Schuldner an Zahlung statt an IDUS ab. IDUS nimmt diese Abtretung unter Anrechnung auf die unter Ziffer 2 genannten Inkassokosten an, wobei die in Ziff. 2.7 genannten Pauschalen und Provisionen für den Fall des außergerichtlichen Nichterfolgs ausdrücklich nicht durch die Abtretung als getilgt gelten, sondern vom Auftraggeber zu vergüten sind.

3.2 Der Auftraggeber gleicht etwaige, infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung, nicht vom Schuldner zu ersetzende Umsatzsteuerbeträge gegenüber IDUS aus. Dieser wird eine ordnungsgemäße Rechnung unter Anrechnung der nach 3.1 abgetretenen Beträge ausstellen.

3.3 IDUS ist berechtigt von eingehenden Zahlungen des Schuldners vorrangig die abgetretenen Ansprüche zu befriedigen und sich die entsprechenden Beträge zu entnehmen.

4. Teilzahlungen, Vergleiche
IDUS hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen allerdings erst mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

5. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten
5.1 Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollsteckung, die IDUS aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Vertragsanwälte der IDUS durch den Auftraggeber beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über IDUS durchzuführen.

5.2 Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über IDUS ausgezahlt.

6. Verrechnung, Aufrechnung
6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Kosten für den Gerichtsvollzieher, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der Auftraggeber keinen Zinsanspruch gegen IDUS zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto, der Abrechnung und Überweisung /Auszahlung an ihn.

6.2 Sofern die Schuldnerzahlung(en) per Lastschrift oder/ und Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6- wöchigen Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto der IDUS erstellt.

6.3 Mit Auftragserteilung an IDUS verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.

7. Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages
7.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sind gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig.

7.2 Erfolgen auf Anfragen der IDUS in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des Auftraggebers, kann IDUS den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem Auftraggeber berechnen.

7.3 Die Tätigkeit der IDUS endet mit der restlosen Befriedigung des Auftraggebers für die Hauptforderung, ggf. Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die der IDUS für ihre Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit der IDUS beendet.

8. Pflichten der IDUS
8.1 IDUS verpflichtet sich, die Übernahme jeden Inkassoauftrags des Auftraggebers schriftlich bzw. über das online-System durch Vergabe eines Inkassoaktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.

8.2 IDUS wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter der IDUS sind auf das Datengeheimnis gemäß BDSG verpflichtet.

8.3 IDUS prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/ Gläubiger der IDUS ist.

8.4 IDUS bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der Auftraggeber wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. IDUS hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Übersendung bzw. Übermittlung gegen Erstattung einer Bearbeitungspauschale schriftlich anzufordern. Die Übermittlung erfolgt sodann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, jedoch nicht vor Eingang der Bearbeitungspauschale.

9. Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

9.2 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind der IDUS bzw. dem mit der Sache beauftragten Rechtsanwalt sofort anzuzeigen. Durch Zuwiderhandlungen können dem Schuldner erhebliche Schäden entstehen. Eine Nichtbeachtung dieses Hinweises kann unnötige Kosten verursachen, die sich auch für den Auftraggeber nachteilig auswirken können.

9.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand o.ä.) zur Bearbeitung übergeben werden.

9.4 Bei Mitteilungen von IDUS ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum der IDUS und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogener Kopien zurückzugeben.

10. Haftung der IDUS
10.1 IDUS führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet IDUS ausschließlich hinsichtlich ihrer Sorgfalt in der Auswahl der Personen.

10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.

10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 50.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 250.000,00 EUR pro Kalenderjahr beschränkt.

11. Verjährungskontrolle
Die Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an IDUS übergebenen Forderungen wird nicht geschuldet.

12. Besondere Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Parteien ist Schwabmünchen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwabmünchen, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.

13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.



II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich Personen- und Wirtschaftsauskünften sowie Bonitätsabfragen

Allgemein gilt folgendes:
IDUS CONSULTING eK, folgend IDUS genannt erteilt Personen- und Wirtschaftsauskünfte sowie Bonitätsabfragen bzgl. Firmen, juristischen Personen, Gewerbetreibenden, Selbstständigen sowie allgemeine Auskünfte über Privatpersonen. Diese Informationen können von IDUS selbst ermittelt oder von dritter Seite ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt worden sein. IDUS ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ferner liegt es auch im Ermessen von IDUS, überhaupt Auskünfte und wenn, dann ganz oder teilweise sogar mündlich zu erteilen. Die Auskünfte sind ausschließlich für den Anfragenden/ Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden.

Speziell für Auskunftsinformationen gilt - ggf. auch ergänzend - folgendes:
1. Auskünfte (Personen- und Wirtschaftsauskünfte, Bonitätsabfragen und dergleichen)
Mit der Anfrage wird das erforderliche berechtigte Interesse des Anfragenden an der jeweiligen Auskunft bestätigt. Darüber hinaus versichert der Anfragende, dass die Ergebnisse ausschließlich zu den gesetzlich zulässigen Zwecken im eigenen lokalen Herrschaftsbereich, d.h. idR im Haus des Anfragenden verwendet werden.

2. Konditionen
IDUS- Testauskünfte erfolgen gegen Rechnung. Für weitere Geschäftsbeziehungen gilt: Die Erteilung von Auskünfte (s.o.) erfolgt nur nach Geldeingang mittels Überweisung auf dem IDUS-Konto. Die ggf. im Voraus bezahlten Auskünfte (Volumenkauf) sind 12 Monate gültig und unterliegen der Preisstabilität.

3. Haftung
IDUS haftet ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für alle anderen Fälle ist der Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle sog. höherer Gewalt, der Unmöglichkeit, des Leistungsverzugs sowie für fehlerhafte oder falsche Informationen von dritter Seite (s.o.) und hier insbesondere von öffentlichen Stellen.

4. Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Belangen müssen Auskunftsanfragen auf Basis eines sog. berechtigten Interesses (s.o.) erfolgen. IdR erklärt der Anfragende ausdrücklich mit seinem Auskunftsgesuch bereits konkludent, dass dieses berichtige Interesse besteht. Im Einzelfall muss auf Anfrage seitens IDUS vom Anfragenden dieses berichtigte Interesse glaubhaft dargelegt werden.
Es wird auf § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verwiesen.

5. Änderungen und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages mit IDUS bedürfen stets der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln eines Vertrages mit IDUS berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Es gelten ausschließlich die Klauseln der IDUS. Auch Widerspruch ersetzt strittige Klauseln nicht automatisch durch andere.

6. Gerichtsstand
Schließlich gilt deutsches Recht. Als Gerichtsstand ist - soweit zulässig - Schwabmünchen vereinbart bestimmt.


III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich Dienstleistungen Detektei und Beratungen

1. IDUS CONSULTING e.K., im folgenden IDUS, verpflichtet sich, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen, Können und mit der branchenüblichen Sorgfalt auszuführen. Eine Haftung kommt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Eine darüber hinaus gehende Haftung wird für IDUS und die von ihr eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

2. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mittel und Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit von IDUS.

3. IDUS ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages ihrer Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, gewerblich selbständig arbeitender Detektive zu bedienen.

4. IDUS verpflichtet sich, die komplett seitens des Auftraggebers erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und erforderliche Maßnahmen zu wählen, die eine evtl. unbefugte Weitergabe an Dritte ausschließen können. Auch werden alle erhaltenen Informationen nur für Zwecke verwendet, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages stehen. Gleiches gilt für die Weitergabe an mit der Auftragsbewältigung befassten Personen (s.o. 3.), die wiederum ihrerseits der Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
Dagegen besteht eine Pflicht zur Vertraulichkeit dann nicht, wenn es um die Wahrnehmung und den Schutz berechtigter/ rechtlicher Interessen der IDUS geht.
Solche Interessen sind idR anzunehmen, wenn IDUS aufgrund von Gesetzen zur Informationserteilung an Dritte verpflichtet ist oder aber die Preisgabe von Informationen zwingend geboten ist, um mögliche Schäden von IDUS aufgrund von gerichtlicher oder außergerichtlicher Inanspruchnahme durch Dritte abzuwenden.

5. IDUS ist berechtigt, eingesetzte Personen iSd Punktes 3. abzuberufen und gegebenenfalls auch durch andere, fachlich gleichwertige Personen zu ersetzen.

6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten durch IDUS, jedoch natürlich auf die Benennung von Zeugen für erreichte Auftragswicklungen.

7. Um Störungen während der Auftragsbearbeitung auszuschließen, verpflichtet sich der Auftraggeber die IDUS vorab darüber zu informieren, wenn er in gleicher Sache selbst tätig wird oder Dritte tätig werden lassen möchte. D.h., dass insbesondere aus sog. Mehrfachbeauftragung und -bearbeitung resultierende Schäden voll zu Lasten des Auftraggebers gehen.

8. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann der Auftraggeber nach Rechnungsausgleich einen Abschlussbericht anfordern. IDUS ist jedoch berechtigt, die Berichterstattung zu verweigern, solange der Auftraggeber den getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht nachkommt. Insofern gilt hier Zug um Zug, d.h. Aushändigung des Abschlussberichtes gegen Leistung des entsprechend vereinbarten Honorars nebst evtl. Auslagen.

9. Berichte, Mitteilungen und Information von IDUS erfolgen in Wahrnehmung des og. berechtigtern Interesses des Auftraggebers und sind ausschließlich für ihn, seinen Rechtsbeistand bestimmt und auch von diesen streng vertraulich zu behandeln. Ausnahme: Beweislegung vor Gericht. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus allein bei Weitergabe von Berichten, Mitteilungen und Informationen an Dritte und er hat IDUS aus daraus folgenden Ansprüchen Dritter usw. vollkommen freizustellen.

10. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben seinerseits ergeben und insbesondere auch auf der Seite IDUS führen.

11. Rechnungen werden nach zuvor verhandelten Stundensätzen, Tagespauschalen, Auslagen, Fahrtkosten, Spesenvereinbarungen erstellt werden und sind sofort nach Erhalt fällig und zahlbar.
Bei Verzug und auch bei genehmigten Stundungen werden Zinsen berechnet. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.

12. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine gesetzwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele mit dem Auftrag verfolgt und ein vorgenanntes rechtliches Interesse vorliegt.

IDUS  schützt Werte und wahrt Interessen